Geschäfts­bedingungen


I. Allgemeines

Die vorliegenden Verkaufs- u. Lieferbedingungen sind die rechtliche Grundlage der Geschäftsabwicklung der Firma „Benchmark Plus e.U.“ (nachfolgend Benchmark) als Lieferer und Verkäufer und unserer Kunden. Sie stellen einen integrierenden Bestandteil einer jeden Lieferung und eines jeden Verkaufes dar. Sollen etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden (Käufer) gelten, so bedarf diese Regelung einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung beider Partner. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien – auch ohne firmen mäßige Zeichnung.

II. Anbot, Vertragsabschluss

Aufträge werden für die Firma Benchmark erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Alle Angebote der Firma Benchmark sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

III. Preis

Die Preise gelten ab Werk und exklusive Mehrwertsteuer, falls nichts Anderes vereinbart. Die Firma Benchmark ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Sie beinhalten keine Verpackungskosten, Verpackungsabgaben, Transportkosten.

IV. Zahlung, Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist die Firma Benchmark berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von bankmäßig üblichen Zinsen anzurechnen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der Firma Benchmark als geleistet.

V. Schadenersatz – Produkthaftung

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Die Firma Benchmark haftet jedoch nur, wenn vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Der Kauf- (bzw. Vertrags) Gegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, sowie Vorschriften des Lieferwerkes über die Verwendung des Liefergegenstandes und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Sofern die Leistung bzw. Lieferung der Firma Benchmark den vom Kunden bekannt gegebenen Anforderungen entspricht, sich in der Folge jedoch als nicht praxistauglich oder nicht normgerecht erweist, ist eine Haftung der Firma Benchmark dem Kunden gegenüber jedenfalls ausgeschlossen.

VI. Lieferfristen

Die Firma Benchmark ist berechtigt Liefertermine um bis zu 2 Wochen zu überschreiten, erst dann ist der Kunde berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von weiteren 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche zu stellen. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Firma Benchmark oder dessen Unterlieferanten entbinden die Firma Benchmark von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien die Firma Benchmark für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der Firma Benchmark auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Kunden Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch die Firma Benchmark entstehen.

VII. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind möglich. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Firma Benchmark. Der Kunde hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten kann die Firma Benchmark eine Strafe von 10 % des Warenwertes sowie die Begleichung des Schadens verlangen. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist die Firma Benchmark jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde verpflichtet.

IX. Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

X. Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 3 Jahre ab Lieferung/Leistung.

XI. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Benchmark zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat die Firma Benchmark bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Benchmark von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Firma Benchmark die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl der Firma Benchmark einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

XII. Schutz- und Patentrechte

Die Firma Benchmark leistet keine Gewähr dafür, dass die in der Bestellung angeführte Ware oder ihre Verarbeitung, ihr Gebrauch, ganz oder teilweise frei von Rechten Dritter ist.

XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der Firma Benchmark. Die Firma Benchmark hat jedoch das Recht auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

XIV. Datenschutz und Adressenänderung, Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von der Firma Benchmark automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

XV. Schlussbestimmungen

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XVI. Erfüllungsort

Ist der Sitz der Firma Benchmark.

XVII. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegen d. Ansprüche d. Firma Benchmark mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.